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Statuten des Vereins
ARCHÄOTOP HOHE BIRGA

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "ARCHÄOTOP HOHE BIRGA“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in A-6092 Birgitz.
  3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.

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§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

  1. das Interesse der Bevölkerung an der Archäologie, insbesondere an der urgeschichtlichen Ausgrabung auf der Hohen Birga in Birgitz zu wecken, der Bevölkerung Begegnungen mit dem Fundplatz und den Fundgegenständen aus der Zeit der Ur- und Frühgeschichte verstärkt zu ermöglichen und ihr Bewußtsein dafür zu vertiefen; <
  2. die Schaffung einer Ausstellung für die bereits vorhandenen Funde der hohen Birga und langfristig eines ur-und frühgeschichtlichen Museums.
  3. die dauerhafte Sicherung der bestehenden Ausgrabungen und die Förderung von Grabungsarbeiten auch im noch nicht untersuchten Siedlungsbereich durch dazu berechtigte Wissenschaftler und den wissenschaftlichen Beirat des Vereins ;
  4. das Anlegen von Wegen und Schautafeln im Ausgrabungsbereich, die Förderung von Restaurierungen, Zeichnungen und Publikationen.
  5. die Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen und Führungen zur Besiedlungsgeschichte des Landes Tirol;
  6. die Verstärkung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Nachbarwissenschaften und anderen archäologischen Vereinen;
  7. Länderübergreifende Zusammenarbeit mit thematisch ähnlichen Initiativen.

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    § 3 Ausstellungsstücke

    Bereits vorhandene Ausstellungsstücke, durch neue Grabungen oder Kauf gewonnene oder Leihgaben bilden den Bestand der Ausstellung. Sie sind, bis auf die Leihgaben, Eigentum der Gemeinde und werden von ihr verwaltet.

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    § 4 Mittel und ihre Aufbringung

    Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden


    1. Ideelle Mittel:
      Ausstellungen, Vorträge, Museumsbesuche, Exkursionen und geführte Besichtigungen, Herausgabe eines Informationsblatts über die Tätigkeit des Vereins

    2. Materielle Mittel:
      Förderungen durch öffentliche Körperschaften ( EU, Bund, Land, Gemeinden, Kammern etc.) und Sponsoren aus der Privatwirtschaft, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Stiftungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

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    § 5 Arten der Mitgliedschaft

    Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

    1. ordentliche Mitglieder
    2. fördernde Mitglieder, welche den Vereinszweck vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages unterstützen;
    3. Ehrenmitglieder, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

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    § 6 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
    2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
    3. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.

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    § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit -, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß

    1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Dieser ist jedoch dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich anzuzeigen.
    2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt
    3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
    4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den (in 3) genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden

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    § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinssstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

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      § 9 Organe des Vereines Organe des Vereines

      Organe des Vereins sind:
      die Generalversammlung (§10)
      der Vorstand (§§12, 13)
      die zwei Rechnungsprüfer (§15)
      das Schiedsgericht (§16)
       

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      § 10 Generalversammlung

      1. Die Gesamtheit der Vereinsmitglieder bildet die Generalversammlung. Sie ist oberstes Vereinsorgan.
      2. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes dritte Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des jeweiligen Kalenderjahres statt.
      3. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder sowie auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden und zwar in den beiden letztgenannten Fällen längstens zwei Monate nachdem der Antrag auf Einberufung beim Vorstand eingelangt ist.
      4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
      5. Anträge zu Tagesordnungspunkten der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
      6. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden.
      7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt VIII. der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern ist das Stimmrecht höchstpersönlich auszuüben.
      8. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder oder ihrer Vertreter beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
      9. Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern hat geheim zu erfolgen, falls ein Mitglied dies mündlich oder schriftlich beantragt.
      10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

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      § 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

      Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

      1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
      2. Beschlußfassung über den Voranschlag;
      3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
      4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
      5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
      6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
      7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
      8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

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      § 12 Vorstand

      1. Der Vorstand besteht aus
      • Obmann/frau
      • ObmannstellvertreterIn
      • SchriftführerIn
      • SchriftführerstellvertreterIn
      • KassierIn
      • KassierstellvertreterIn
      1. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Ausgeschiedene Vorstands[1]mitglieder sind wieder wählbar.
         
      2. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
         
      3. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
      4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind
      5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
      6. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
      7. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
      8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam

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      § 13 Aufgabenkreis des Vorstandes

      1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
      2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
      • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 
      • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen General[versammlungen;
      • Verwaltung des Vereinsvermögens;
      • Bestellung eines wissenschaftlichen Beirates zur Durchführung der Vereinsziele. Die Mitglieder des Beirates können auch Nichtmitglieder des Vereins sein.
      • Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
      • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

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      § 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

      1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Im obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
      2. Der Schriftführer hat den Obmann in der Vereinsleitung zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
      3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
      4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
      5. Im Fall der Verhinderung treten an Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

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      § 15 Rechnungsprüfer

      1. Die Generalversammlung wählt für die Funktionsdauer des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer, diese sind keine Vorstandsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich.
      2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben bei der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
      3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über den Vorstand sinngemäß. 

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      § 16 Schiedsgericht

      1.  In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 
      2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
      3. Das Schiedsgericht fallt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

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      § 17 Auflösung des Vereines

      1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
      2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 Vereinsgesetz 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
      3. Das im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Die treuhänderische Verwaltung obliegt der Gemeinde. Diese hat das Vermögen nach Abdeckung der Passiva einer Organisation zuzuführen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein verfolgt

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